Artikel 6 VO (EU) 2015/2446

Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind (Artikel 9 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Personen, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind, lassen sich bei den Zollbehörden registrieren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Eine solche Registrierung ist aufgrund der Rechtsvorschriften der Union oder der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erforderlich.
b)
Die Person ist mit Geschäftsvorgängen befasst, die gemäß Anhang A und Anhang B eine EORI-Nummer erfordern.

(2) Abweichend von Absatz 1 und sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten, ist eine Registrierung nicht erforderlich, wenn eine Person, die kein Wirtschaftsbeteiligter ist, nur gelegentlich Zollanmeldungen abgibt.

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