Artikel 5 VO (EU) 2015/2446

Nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte (Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte registrieren sich, bevor

a)
sie im Zollgebiet der Union eine andere Zollanmeldung abgeben als

i)
eine Zollanmeldung nach den Artikeln 135 bis 144;
ii)
eine Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder eine Wiederausfuhranmeldung zur Erledigung eines solchen Verfahrens;
iii)
eine Zollanmeldung im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren(1), die von einem in einem Vertragsstaat des gemeinsamen Versandverfahrens ansässigen Wirtschaftsbeteiligten abgegeben wird;
iv)
eine Zollanmeldung, die im Rahmen des Unionsversandverfahrens von einem in Andorra oder San Marino ansässigen Wirtschaftsbeteiligten abgegeben wird;

b)
sie eine summarische Ausgangs- oder Eingangsanmeldung im Zollgebiet der Union oder in einem Drittland abgeben, sofern in einem Zollsicherheitsabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittland die Verwendung eines elektronischen Systems der EU vorgesehen ist;
c)
sie eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung im Zollgebiet der Union abgeben;
d)
sie als Beförderer tätig werden, der Beförderungen auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg durchführt;
e)
sie als Beförderer tätig werden, der an das Zollsystem angeschlossen ist und die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Benachrichtigungen im Zusammenhang mit der Abgabe oder Änderung von summarischen Eingangsanmeldungen erhalten möchte;
f)
sie eine Registrierung und Bestätigung des Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren beantragen.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer ii registrieren sich nicht im Zollgebiet der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte bei den Zollbehörden, bevor sie eine Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung oder eine Wiederausfuhranmeldung zur Erledigung eines solchen Verfahrens abgeben, wenn die Registrierung für die Nutzung des gemeinsamen Systems zur Verwaltung von Sicherheitsleistungen benötigt wird.

(3) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer iii registrieren sich in einem Vertragsstaat des gemeinsamen Versandverfahrens ansässige Wirtschaftsbeteiligte bei den Zollbehörden, bevor sie eine Zollanmeldung im Rahmen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren abgeben, wenn die Anmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung abgegeben oder als Vorabanmeldung verwendet wird.

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe a Ziffer iv registrieren sich in Andorra oder San Marino ansässige Wirtschaftsbeteiligte bei den Zollbehörden, bevor sie eine Zollanmeldung im Rahmen des gemeinsamen Unionsversandverfahrens abgeben, wenn die Anmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung abgegeben oder als Vorabanmeldung verwendet wird.

(5) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d registriert sich ein Wirtschaftsbeteiligter, der als Beförderer Beförderungen auf dem Seeweg, auf Binnenwasserstraßen oder auf dem Luftweg durchführt, nicht bei den Zollbehörden, wenn er über eine eindeutige Drittlandskennnummer im Rahmen eines von der Union anerkannten Partnerschaftsprogramms für Drittlandsbeteiligte verfügt.

(6) Ist eine Registrierung nach diesem Artikel erforderlich, hat sie bei den Zollbehörden zu erfolgen, die für das Gebiet zuständig sind, in dem der Wirtschaftsbeteiligte eine Anmeldung abgibt oder eine Entscheidung beantragt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

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