Artikel 4 VO (EU) 2015/2446
Übermittlung der Angaben für die EORI-Registrierung (Artikel 6 Absatz 4 des Zollkodex)
Die Zollbehörden können zulassen, dass Personen die für die EORI-Registrierung erforderlichen Angaben mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermitteln.
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