Artikel 163 VO (EU) 2015/2446

Bewilligungsantrag auf der Grundlage einer Zollanmeldung (Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Unter der Voraussetzung, dass zusätzliche Datenelemente gemäß Anhang A beigefügt werden, gilt eine Zollanmeldung in jedem der nachstehenden Fälle als ein Antrag auf eine Bewilligung:

a)
wenn Waren in die vorübergehenden Verwendung übergeführt werden sollen, es sei denn, die Zollbehörden verlangen in Fällen gemäß Artikel 236 Buchstabe b einen förmlichen Antrag;
b)
wenn Waren in die Endverwendung übergeführt werden sollen und der Antragsteller sämtliche Waren der vorgeschriebenen Endverwendung zuzuführen beabsichtigt;
c)
wenn andere als die in Anhang 71-02 aufgeführten Waren in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen;
d)
wenn andere als die in Anhang 71-02 aufgeführten Waren in die passive Veredelung übergeführt werden sollen;
e)
wenn eine Bewilligung für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung erteilt worden ist und Ersatzerzeugnisse im Standardaustauschverfahren, das in der Bewilligung nicht vorgesehen ist, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen;
f)
wenn Veredelungserzeugnisse nach passiver Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen und der Veredelungsvorgang Waren zu nichtkommerziellen Zwecken betrifft;
g)
wenn in Anhang 71-02 aufgeführte Waren, deren Zollwert 150000 EUR nicht übersteigt, bereits in die aktive Veredelung übergeführt wurden oder in die aktive Veredelung übergeführt werden sollen und aufgrund außergewöhnlicher und hinreichend begründeter Umstände unter zollamtlicher Überwachung vernichtet bzw. zerstört werden sollen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen:

a)
vereinfachte Zollanmeldung;
b)
zentrale Zollabwicklung;
c)
Anschreibung in der Buchführung des Anmelders;
d)
wenn eine Bewilligung, mit Ausnahme der vorübergehenden Verwendung, beantragt wird, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist;
e)
wenn die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex beantragt wird;
f)
wenn die zuständige Zollstelle den Anmelder unterrichtet, dass gemäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich ist;
g)
wenn Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe f Anwendung findet;
h)
wenn eine rückwirkende Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 2 des Zollkodex beantragt wird, mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstabe e oder f dieses Artikels genannten Fälle.

(3) Sind die Zollbehörden der Ansicht, dass die Überführung von Beförderungsmitteln oder Ersatzteilen, Zubehör und Ausrüstung für Beförderungsmittel in die vorübergehende Verwendung ein ernsthaftes Risiko der Nichterfüllung der in den Zollvorschriften festgelegten Verpflichtungen darstellt, erfolgt die Zollanmeldung gemäß Absatz 1 nicht mündlich oder im Einklang mit Artikel 141. In diesem Fall unterrichten die Zollbehörden den Anmelder hiervon unverzüglich nach der Gestellung der Waren.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1, zusätzliche Datenelemente zu liefern, gilt nicht für Fälle, die eine der folgenden Arten von Zollanmeldungen betreffen:

a)
mündliche Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 135;
b)
mündliche Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung oder Wiederausfuhranmeldungen gemäß Artikel 136;
c)
Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung oder Wiederausfuhranmeldungen gemäß Artikel 139, die als gemäß Artikel 141 abgegeben gelten.

(5) Carnets ATA und Carnets CPD gelten als Anträge auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
das Carnet wurde in einer Vertragspartei des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul ausgestellt und trägt den Sichtvermerk eines Verbandes, der zu der Bürgschaftskette gemäß der Begriffsbestimmung in Anlage A Artikel 1 Buchstabe d des Übereinkommens von Istanbul gehört;
b)
das Carnet betrifft Waren und Verwendungen, die von dem Übereinkommen, unter dem es ausgestellt wurde, erfasst sind;
c)
das Carnet ist von den Zollbehörden beglaubigt;
d)
das Carnet gilt im gesamten Zollgebiet der Union.

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