Artikel 49 VO (EU) 2015/2446
Maßgebende Einheit (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Unterabschnitts ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
(2) Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, gelten die Bestimmungen dieses Unterabschnitts für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet.
(3) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
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