Artikel 13 VO (EU) 2015/2446
Verlängerung der Frist für den Erlass einer Entscheidung (Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Erachtet es die entscheidungsbefugte Zollbehörde nach der Annahme eines Antrags für notwendig, beim Antragsteller zusätzliche Informationen einzuholen, damit sie ihre Entscheidung treffen kann, so setzt sie dem Antragsteller für die Übermittlung der Informationen eine Frist von höchstens 30 Tagen. Die Frist für den Erlass der Entscheidung nach Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex verlängert sich dadurch um den gleichen Zeitraum. Der Antragsteller wird über die Verlängerung der Frist für den Erlass der Entscheidung unterrichtet.
(2) Findet Artikel 8 Absatz 1 Anwendung, so wird die in Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex genannte Frist für den Erlass der Entscheidung um 30 Tage verlängert. Der Antragsteller wird von der Verlängerung unterrichtet.
(3) Verlängert die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Frist, um eine andere Zollbehörde zu konsultieren, so wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den gleichen Zeitraum verlängert wie die Konsultationsfrist. Der Antragsteller wird über die Verlängerung der Frist für den Erlass der Entscheidung unterrichtet.
(4) Besteht begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und führen die Zoll- und Steuerbehörden deshalb Ermittlungen durch, so wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den Zeitraum verlängert, der für den Abschluss der Ermittlungen erforderlich ist. Die Dauer dieser Verlängerung darf neun Monate nicht überschreiten. Der Antragsteller wird von der Verlängerung unterrichtet, sofern dies die Ermittlungen nicht gefährdet.
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