Artikel 150 VO (EU) 2015/2446

Bedingungen für die Erteilung von Bewilligungen für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Eine Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders wird erteilt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie die in Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex genannten Voraussetzungen erfüllen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 wird eine Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders erteilt, wenn

(1)
der Anmelder ein vertrauenswürdiger Händler ist und
(2)
die Waren aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland verbracht werden und davon auszugehen ist, dass keine Gefahr im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls besteht, dass sie anschließend in die Union verbracht werden und
(3)
der Antragsteller dafür Sorge trägt, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und er Verfahren für diese Unterrichtung festlegt.

Die Anwendung dieses Absatzes wird ausgesetzt, wenn und solange Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 des Beschlusses Nr. 1/2023 nicht mehr angewendet werden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung mit dem Datum, ab dem die Anwendung der im vorstehenden Unterabsatz genannten Bestimmungen ausgesetzt wird, und eine Bekanntmachung mit dem Datum, an dem diese Aussetzung endet.

Dieser Absatz gilt nicht für Waren, die als „Waren der Kategorie 1” im Sinne von Anhang IV des Beschlusses Nr. 1/2023 bezeichnet werden.

(2) Die Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders nach Artikel 182 Absatz 1 des Zollkodex wird in Bezug auf jedes der folgenden Verfahren bewilligt:

a)
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
b)
Zolllager;
c)
vorübergehende Verwendung;
d)
Endverwendung;
e)
aktive Veredelung;
f)
passive Veredelung;
g)
Ausfuhr und Wiederausfuhr.

(3) Betrifft der Bewilligungsantrag die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, so wird die Bewilligung nicht erteilt bei

a)
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind und sich gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befinden;
b)
Wiedereinfuhr mit Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind und sich gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befinden.

(4) Betrifft der Bewilligungsantrag die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren, so wird eine Bewilligung nur dann erteilt, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gilt nach Artikel 263 Absatz 2 des Zollkodex nicht;
b)
die Ausfuhrzollstelle ist mit der Ausgangszollstelle identisch, oder die Ausfuhrzollstelle und die Ausgangszollstelle haben Vorkehrungen getroffen, damit die Waren beim Ausgang unter zollamtlicher Überwachung stehen.

(5) Betrifft der Bewilligungsantrag die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren, ist die Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren nicht zulässig, es sei denn, es gilt Artikel 30 der Richtlinie 2008/118/EG.

(6) Eine Bewilligung für die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders wird nicht erteilt, wenn der Antrag ein Verfahren betrifft, das einen Standardinformationsaustausch zwischen den Zollbehörden gemäß Artikel 181 vorsieht, es sei denn, die Zollbehörden vereinbaren andere Mittel des elektronischen Austauschs von Informationen.

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