Artikel 149 VO (EU) 2015/2446

Voraussetzungen für die Bewilligung der zentralen Zollabwicklung (Artikel 179 Absatz 1 des Zollkodex)

(1) Die zentrale Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex kann für jedes der folgenden Verfahren beantragt werden:

a)
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
b)
Zolllager;
c)
vorübergehende Verwendung;
d)
Endverwendung;
e)
aktive Veredelung;
f)
passive Veredelung;
g)
Ausfuhr;
h)
Wiederausfuhr.

(2) Erfolgt die Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, kann die zentrale Zollabwicklung unter den Bedingungen des Artikels 150 bewilligt werden.

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