Artikel 148 VO (EU) 2015/2446
Ungültigerklärung der Zollanmeldung nach Überlassung der Waren (Artikel 174 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Wird nachgewiesen, dass Waren irrtümlich zu einem Zollverfahren, das zum Entstehen einer Zollschuld bei der Einfuhr führt, statt zu einem anderen Zollverfahren angemeldet wurden, so wird die Zollanmeldung nach Überlassung der Waren auf begründeten Antrag des Anmelders für ungültig erklärt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- der Antrag erfolgt innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum der Annahme der Anmeldung;
- b)
- die Waren wurden nicht in einer Weise verwendet, die mit dem Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden wären, wenn der Irrtum nicht unterlaufen wäre, unvereinbar ist;
- c)
- zum Zeitpunkt der irrtümlichen Anmeldung waren die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet worden wären, wenn der Irrtum nicht unterlaufen wäre, erfüllt;
- d)
- es wurde eine Zollanmeldung für das Zollverfahren abgegeben, zu dem die Waren angemeldet worden wären, wenn der Irrtum nicht unterlaufen wäre.
(2) Wird nachgewiesen, dass Waren irrtümlich anstelle anderer Waren zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das zum Entstehen einer Zollschuld bei der Einfuhr führt, so wird die Zollanmeldung nach Überlassung der Waren auf begründeten Antrag des Anmelders für ungültig erklärt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- der Antrag erfolgt innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der Annahme der Anmeldung;
- b)
- die irrtümlich angemeldeten Waren wurden nicht in anderer Weise verwendet als gemäß ihrem ursprünglichen Zustand zulässig war, und ihr ursprünglicher Zustand wurde wiederhergestellt;
- c)
- für die irrtümlich angemeldeten Waren und für die Waren, die der Anmelder anmelden wollte, ist dieselbe Zollstelle zuständig;
- d)
- die Waren sollen zu dem gleichen Zollverfahren angemeldet werden wie die irrtümlich angemeldeten Waren.
(3) Bei Waren, die im Rahmen eines Fernabsatzvertrags gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) verkauft, zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und zurückgegeben werden, wird die Zollanmeldung auf begründeten Antrag des Anmelders für ungültig erklärt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- der Antrag erfolgt innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der Annahme der Zollanmeldung;
- b)
- die Waren wurden zwecks Rücksendung zur Anschrift des ursprünglichen Lieferanten oder an eine andere von diesem angegebene Anschrift ausgeführt.
(4) Neben den Fällen gemäß den Absätzen 1 bis 3 werden Zollanmeldungen nach Überlassung der Waren auf begründeten Antrag des Anmelders in jedem der folgenden Fälle für ungültig erklärt:
- a)
- die Waren wurden zur Ausfuhr, Wiederausfuhr oder passiven Veredelung überlassen und haben das Zollgebiet der Union nicht verlassen;
- b)
- Unionswaren wurden irrtümlich für ein auf Nicht-Unionswaren anwendbares Verfahren angemeldet und ihr zollrechtlicher Status als Unionswaren wurde anschließend mit einem Dokument T2L, T2LF oder einem Warenmanifest nachgewiesen;
- c)
- die Waren wurden irrtümlicherweise mit mehr als einer Zollanmeldung angemeldet;
- d)
- es wird eine rückwirkende Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 2 des Zollkodex erteilt;
- e)
- Unionswaren wurden in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt und können gemäß Artikel 237 Absatz 2 des Zollkodex nicht mehr in dieses Verfahren übergeführt werden;
- f)
-
die Waren wurden zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und den Zollbehörden wurde glaubhaft dargelegt, dass die Waren im Zollgebiet der Union nicht verwendet oder verbraucht wurden, sofern
- i)
- der Antrag innerhalb von einem Jahr ab dem Datum der Annahme der Zollanmeldung erfolgt;
- ii)
- die Waren im Zollgebiet der Union tätigen Organisationen der Wohlfahrtspflege kostenlos zur Verfügung gestellt wurden und zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung gemäß Ziffer iii bei einer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Befreiung von den Einfuhrabgaben in Betracht kämen; und
- iii)
- von den betreffenden Organisationen der Wohlfahrtspflege oder für deren Rechnung innerhalb der unter Ziffer i gesetzten Frist eine Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben abgegeben worden ist.
(5) Eine Zollanmeldung für Waren, die Ausfuhrabgaben unterliegen, Gegenstand eines Antrags auf die Erstattung von Einfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder sonstiger Beträge bei der Ausfuhr oder anderer besonderer Maßnahmen bei der Ausfuhr sind, kann gemäß Absatz 4 Buchstabe a nur dann für ungültig erklärt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- der Anmelder weist der Ausfuhrzollstelle oder im Fall der passiven Veredelung der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren nach, dass die Waren das Zollgebiet der Union nicht verlassen haben;
- b)
- bei einer Zollanmeldung in Papierform gibt der Anmelder der Ausfuhrzollstelle oder, im Fall der passiven Veredelung, der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren alle Exemplare der Zollanmeldung sowie alle sonstigen Dokumente zurück, die ihm bei der Annahme der Anmeldung ausgestellt wurden;
- c)
- der Anmelder weist der Ausfuhrzollstelle nach, dass Erstattungen und andere bei der Ausfuhr der betreffenden Waren gewährte Beträge zurückgezahlt wurden oder die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, damit diese Beträge nicht ausgezahlt werden;
- d)
- der Anmelder erfüllt alle sonstigen Verpflichtungen, an die er in Bezug auf die Waren gebunden ist;
- e)
- Abschreibungen, die auf den im Zusammenhang mit der Zollanmeldung vorgelegten Ausfuhrlizenzen vorgenommen wurden, werden für ungültig erklärt.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).
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