Artikel 25 VO (EU) 2015/2446

Ausnahmen von den Begünstigungen (Artikel 38 Absatz 6 des Zollkodex)

Die Begünstigungen nach Artikel 24 werden nicht gewährt bei Zollkontrollen im Zusammenhang mit einem besonderen Gefährdungsniveau oder bei Kontrollverpflichtungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Union.

Die Zollbehörden geben jedoch Sendungen, die von einem AEOS angemeldet werden, Vorrang bei der erforderlichen Bearbeitung und den erforderlichen Förmlichkeiten und Kontrollen.

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