Artikel 24 VO (EU) 2015/2446
Begünstigungen bei der Risikobewertung und Kontrolle (Artikel 38 Absatz 6 des Zollkodex)
(1) Bei zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) werden eine Warenbeschau und eine Prüfung der Unterlagen weniger häufig vorgenommen als bei anderen Wirtschaftsbeteiligten.
(2) Gibt ein AEOS eine summarische Eingangsanmeldung oder in Fällen nach Artikel 130 des Zollkodex eine Zollanmeldung oder eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder nach Artikel 127 Absatz 8 des Zollkodex eine Mitteilung ab und gewährt Zugriff auf die Angaben in seiner summarischen Eingangsanmeldung in seinem Computersystem, macht die in Artikel 127 Absatz 3 des Zollkodex genannte erste Eingangszollstelle dem AEOS Mitteilung davon, wenn die Sendung für eine Warenbeschau ausgewählt wurde. Diese Mitteilung erfolgt vor Ankunft der Waren im Zollgebiet der Union.
Diese Mitteilung wird auch dem Beförderer zur Verfügung gestellt, falls dieser nicht mit dem in Unterabsatz 1 genannten AEOS identisch ist und es sich bei dem Beförderer ebenfalls um einen AEOS handelt, der an die elektronischen Systeme für die in Unterabsatz 1 genannten Anmeldungen angeschlossen ist.
Diese Mitteilung erfolgt nicht, wenn sie die durchzuführenden Kontrollen oder deren Ergebnisse beeinträchtigen könnte.
(3) Gibt ein AEO eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder eine Zollanmeldung nach Artikel 171 des Zollkodex ab, macht die für die Annahme der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung zuständige Zollstelle dem AEO Mitteilung davon, wenn die Sendung für eine Warenbeschau ausgewählt wurde. Diese Mitteilung erfolgt vor Gestellung der Waren.
Diese Mitteilung erfolgt nicht, wenn sie die durchzuführenden Kontrollen oder deren Ergebnisse beeinträchtigen könnte.
(4) Werden von einem AEO angemeldete Sendungen für eine Warenbeschau oder eine Prüfung von Unterlagen ausgewählt, so werden diese Kontrollen vorrangig durchgeführt.
Auf Antrag des AEO können diese Kontrollen an einem anderen Ort als dem der Gestellung der Waren vorgenommen werden.
(5) Die Mitteilungen nach den Absätzen 2 und 3 betreffen nicht die Zollkontrollen, die auf der Grundlage der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung nach Gestellung der Waren veranlasst werden.
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