Artikel 90 VO (EU) 2015/2446

Aussetzung der Zahlungsfrist im Falle von Waren, die eingezogen, zerstört bzw. vernichtet oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden sollen (Artikel 108 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex)

Die Zollbehörden setzen die Frist für die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags aus, wenn sich die Waren noch unter zollamtlicher Überwachung befinden und sie eingezogen, zerstört bzw. vernichtet oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden sollen und die Zollbehörden davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Einziehung, Zerstörung bzw. Vernichtung oder die Aufgabe zugunsten der Staatskasse wahrscheinlich erfüllt werden, bis endgültig über deren Einziehung, Zerstörung bzw. Vernichtung oder die Aufgabe zugunsten der Staatskasse entschieden ist.

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