Artikel 77 VO (EU) 2015/2446
Frist für die Bestimmung des Ortes, an dem die Zollschuld im Unionsversand entsteht (Artikel 87 Absatz 2 des Zollkodex)
Für Waren, die in das Unionsversandverfahren übergeführt werden, gelten gemäß Artikel 87 Absatz 2 folgende Fristen:
- a)
- sieben Monate nach dem letzten Zeitpunkt, an dem die Waren der Bestimmungszollstelle hätten gestellt werden sollen, sofern nicht vor Ablauf dieser Frist der für den Ort zuständigen Behörde, an dem nach Erkenntnissen der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats der Sachverhalt eintrat, der die Zollschuld begründete, ein Antrag auf Übertragung der Erhebung der Zollschuld übermittelt wurde; in diesem Fall verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat;
- b)
- ein Monat nach Ablauf der Frist, die dem Verfahrensinhaber für die Vorlage der für die Erledigung des Verfahrens notwendigen Informationen eingeräumt wurde, für den Fall, dass die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats über die Ankunft der Waren nicht unterrichtet wurde und der Verfahrensinhaber unzureichende oder keine Informationen vorgelegt hat.
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