Artikel 84 VO (EU) 2015/2446
Verringerung des Betrags der Gesamtsicherheit und Befreiung von der Sicherheitsleistung (Artikel 95 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Eine Gesamtsicherheit über einen auf 50 % des Referenzwerts verringerten Betrag ist zulässig, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- a)
- Der Antragsteller unterhält ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Buchhaltung geführt wird, entspricht, das auf Wirtschaftsprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert und in dem die Daten so archiviert werden, dass im Moment der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.
- b)
- Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt sowie korrigiert und illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert oder erkannt werden können.
- c)
- Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren.
- d)
- In den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben, Steuern oder Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen.
- e)
- Der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden.
- f)
- Der Antragsteller kann nachweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen aus dem Teil des Referenzbetrags nachzukommen, der von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt ist.
(2) Eine Gesamtsicherheit über einen auf 30 % des Referenzwerts verringerten Betrag ist zulässig, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- a)
- Der Antragsteller unterhält ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Buchhaltung geführt wird, entspricht, das auf Wirtschaftsprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert und in dem die Daten so archiviert werden, dass im Moment der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.
- b)
- Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt sowie korrigiert und illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert oder erkannt werden können.
- c)
- Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliche Probleme mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest.
- d)
- Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren.
- e)
- In den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben, Steuern oder Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen.
- f)
- Der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden.
- g)
- Der Antragsteller kann nachweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen aus dem Teil des Referenzbetrags nachzukommen, der von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt ist.
(3) Eine Befreiung von der Sicherheitsleistung ist zulässig, wenn der Antragsteller die Einhaltung der folgenden Anforderungen nachweisen kann:
- a)
- Der Antragsteller unterhält ein Buchführungssystem, das den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen des Mitgliedstaats, in dem die Buchhaltung geführt wird, entspricht, das auf Wirtschaftsprüfungen basierende Zollkontrollen erleichtert und in dem die Daten so archiviert werden, dass im Moment der Dateneingabe ein Prüfpfad entsteht.
- b)
- Der Antragsteller gestattet den Zollbehörden physisch den Zugang zu seinen Buchführungssystemen sowie gegebenenfalls zu seinen Geschäfts- und Beförderungsunterlagen.
- c)
- Der Antragsteller verfügt über ein Logistiksystem, das eine Unterscheidung zwischen Unions- und Nicht-Unionswaren zulässt und gegebenenfalls deren Lokalisierung ermöglicht.
- d)
- Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation, die Art und Größe des Unternehmens entspricht und für die Verwaltung der Warenbewegungen geeignet ist, sowie über interne Kontrollen, mit denen Fehler verhindert, erkannt sowie korrigiert und illegale oder nicht ordnungsgemäße Geschäfte verhindert oder erkannt werden können.
- e)
- Der Antragsteller verfügt gegebenenfalls über ausreichende Verfahren für die Bearbeitung von Lizenzen und Genehmigungen, die auf der Grundlage handelspolitischer Maßnahmen erteilt wurden oder sich auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen beziehen.
- f)
- Der Antragsteller verfügt über ausreichende Verfahren für die Archivierung der Aufzeichnungen und Informationen des Unternehmens und für den Schutz vor Informationsverlust.
- g)
- Der Antragsteller trägt dafür Sorge, dass das betreffende Personal angewiesen ist, die Zollbehörden über jegliches Problem hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften zu unterrichten, und legt Verfahren für diese Unterrichtung fest.
- h)
- Der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz seines Computersystems vor unbefugtem Eindringen und zur Sicherung seiner Unterlagen.
- i)
- Der Antragsteller befindet sich in keinem Insolvenzverfahren.
- j)
- In den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben, Steuern oder Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen.
- k)
- Der Antragsteller weist anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten drei Jahre vor Antragstellung nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und vor allem keinen Negativsaldo bei den Aktiva ausweist, es sei denn, dieser kann ausgeglichen werden.
- l)
- Der Antragsteller kann nachweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um seinen Verpflichtungen aus dem Teil des Referenzbetrags nachzukommen, der von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt ist.
(3a) Bei der Prüfung, ob der Antragsteller über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, sodass eine Bewilligung für die Anwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung gemäß Absatz 1 Buchstabe e, Absatz 2 Buchstabe f und Absatz 3 Buchstabe k erteilt werden kann, berücksichtigen die Zollbehörden, ob der Antragsteller seinen Verpflichtungen zur Begleichung seiner Zollschulden und anderer Abgaben, die möglicherweise entstehen und von der Sicherheitsleistung nicht abgedeckt sind, nachkommen kann.
In begründeten Fällen können die Zollbehörden dem Risiko des Entstehens solcher Zollschulden und anderer Abgaben in Bezug auf die Art und den Umfang der zollrelevanten Geschäftstätigkeiten des Antragstellers und die Art der Waren, für die die Sicherheitsleistung verlangt wird, Rechnung tragen.
(3b) Wurde die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit als Modalität für die Anwendung des in Artikel 39 Buchstabe c des Zollkodex genannten Kriteriums bereits bewertet, so überprüfen die Zollbehörden lediglich, ob die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag oder zur Befreiung von der Sicherheitsleistung rechtfertigt.
(4) Ist der Antragsteller seit weniger als drei Jahren ansässig, wird die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e, Absatz 2 Buchstaben e und f und Absatz 3 Buchstaben j und k anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen beurteilt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.