Artikel 85 VO (EU) 2015/2446
Befreiung des Bürgen von seinen Verpflichtungen aus dem Unionsversandverfahren (Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 98 des Zollkodex)
(1) Wurde das Unionsversandverfahren nicht erledigt, müssen die zuständigen Zollbehörden des Abgangsmitgliedstaats den Bürgen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Frist, in der die Waren der Bestimmungzollstelle hätten gestellt werden sollen, über die Nichterledigung des Versandverfahrens unterrichten.
(2) Wurde das Unionsversandverfahren nicht erledigt, haben die nach Artikel 87 des Zollkodex bestimmten Zollbehörden den Bürgen innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Versandanmeldung darüber zu unterrichten, dass er die Beträge zu entrichten hat oder gegebenenfalls zu entrichten haben wird, für die er im Hinblick auf das betreffende Unionsversandverfahren haftet.
(3) Erfolgt eine der in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, ist der Bürge von seinen Pflichten befreit.
(4) Mit Ausstellung einer der beiden vorgenannten Mitteilungen wird der Bürge über die Erhebung der Zollschuld oder die Erledigung des Versandverfahrens unterrichtet.
(5) Die gemeinsamen Datenanforderungen für die in Absatz 1 genannte Mitteilung sind in Anhang 32-04 dargelegt.
Die gemeinsamen Datenanforderungen für die in Absatz 2 genannte Mitteilung sind in Anhang 32-05 dargelegt.
(6) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.