Artikel 120 VO (EU) 2015/2446

Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs (Artikel 155 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Eine Bewilligung für die Zwecke des Linienverkehrs kann einer Schifffahrtsgesellschaft von der entscheidungsbefugten Zollbehörde erteilt werden; sie befugt die Schifffahrtsgesellschaft, Unionswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets zu befördern.

(2) Eine Bewilligung wird nur dann erteilt, wenn die Schifffahrtsgesellschaft

a)
im Zollgebiet der Union ansässig ist;
b)
das Kriterium nach Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex erfüllt;
c)
sich verpflichtet, der entscheidungsbefugten Zollbehörde die Informationen gemäß Artikel 121 Absatz 1 zu übermitteln, sobald die Bewilligung erteilt ist;
d)
sich verpflichtet, auf den Verbindungen des Linienverkehrs keinen Hafen außerhalb des Zollgebiets der Union bzw. keine Freizone in einem Hafen der Union anzulaufen und keine Waren auf See umzuladen.

(3) Schifffahrtsgesellschaften, denen eine Bewilligung gemäß diesem Artikel erteilt wurde, stellen den darin genannten Linienverkehr bereit.

Im Linienverkehr werden gemäß Artikel 121 für diese Zwecke registrierte Schiffe eingesetzt

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