Artikel 41 VO (EU) 2015/2446
Allgemeine Grundsätze (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)
Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land:
- a)
- Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 44 vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt wurden;
- b)
- Erzeugnisse, die in diesem Land unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 45 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
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