Artikel 40 VO (EU) 2015/2446

Mittel für die Beantragung der Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer und für den Informationsaustausch mit registrierten Ausführern (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Für alle Mitteilungen sowie für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen bezüglich des Status eines registrierten Ausführers sowie im Zusammenhang mit Folgeanträgen und Handlungen zur Verwaltung dieser Entscheidungen können andere Mittel als die der elektronische Datenverarbeitung verwendet werden.

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