Artikel 39 VO (EU) 2015/2446

Mittel für die Beantragung und Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die Beantragung des Status eines ermächtigten Ausführers für die Zwecke der Ausfertigung von Präferenzursprungsnachweisen und die Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer können mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.