Artikel 118 VO (EU) 2015/2446
Andere Fälle der Beförderung in vorübergehender Verwahrung befindlicher Waren (Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex)
Nach Artikel 148 Absatz 5 Buchstabe c des Zollkodex können die Zollbehörden die Beförderung der in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren von einem Verwahrungslager in ein anderes bewilligen, auch wenn diese Gegenstand unterschiedlicher Bewilligungen für den Betrieb von Verwahrungslagern sind, sofern die Bewilligungsinhaber über die AEOC-Bewilligung verfügen.
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