Artikel 117 VO (EU) 2015/2446
Einzelverkauf (Artikel 148 Absatz 1 des Zollkodex)
Die Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern nach Artikel 148 des Zollkodex wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
- a)
- Die Verwahrungslager werden nicht für den Einzelverkauf genutzt.
- b)
- Verwahrte Waren, die eine Gefahr darstellen oder andere Waren schädigen könnten oder aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, werden in speziell für sie ausgestatteten Verwahrungslagern gelagert.
- c)
- Die Verwahrungslager werden ausschließlich vom Bewilligungsinhaber betrieben.
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