Artikel 117 VO (EU) 2015/2446

Einzelverkauf (Artikel 148 Absatz 1 des Zollkodex)

Die Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern nach Artikel 148 des Zollkodex wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:

a)
Die Verwahrungslager werden nicht für den Einzelverkauf genutzt.
b)
Verwahrte Waren, die eine Gefahr darstellen oder andere Waren schädigen könnten oder aus anderen Gründen besondere Einrichtungen benötigen, werden in speziell für sie ausgestatteten Verwahrungslagern gelagert.
c)
Die Verwahrungslager werden ausschließlich vom Bewilligungsinhaber betrieben.

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