Artikel 116 VO (EU) 2015/2446

Aufzeichnungen (Artikel 148 Absatz 4 des Zollkodex)

(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 148 Absatz 4 des Zollkodex enthalten die folgenden Informationen und Angaben:

a)
eine Bezugnahme auf die betreffende Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung der verwahrten Waren und die entsprechende Beendigung der vorübergehenden Verwahrung;
b)
Datumsangabe und Angaben zu den Zollpapieren der verwahrten Waren sowie alle sonstigen Unterlagen über die vorübergehende Verwahrung der Waren;
c)
nähere Angaben, die für die Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, Menge und handelsübliche oder technische Bezeichnung der Waren sowie gegebenenfalls das Kennzeichen des Behälters;
d)
Angabe des Ortes, an dem sich die Waren befinden, und Angaben zur Beförderung der Waren;
e)
zollrechtlicher Status der Waren;
f)
Besonderheiten der Behandlung im Sinne des Artikels 147 Absatz 2 des Zollkodex;
g)
im Falle der Beförderung der in vorübergehender Verwahrung befindlichen Waren zwischen Verwahrungslagern in verschiedenen Mitgliedstaaten, Angaben zur Ankunft der Waren im Verwahrungslager am Bestimmungsort.

Sind die Aufzeichnungen nicht Teil der Hauptbuchhaltung für Zollzwecke, enthalten die Aufzeichnungen eine Bezugnahme auf die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke.

(2) Die Zollbehörden können auf einige der Informationen nach Absatz 1 verzichten, wenn sich dies nicht nachteilig auf die zollamtliche Überwachung und die Kontrollen der Waren auswirkt. Diese Befreiung gilt jedoch nicht, wenn Waren zwischen Verwahrungslagern befördert werden.

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