Artikel 158 VO (EU) 2015/2446

Waren, die bei der Wiedereinfuhr als im denselben Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten (Artikel 203 Absatz 5 des Zollkodex)

(1) Waren gelten bei der Wiedereinfuhr als in demselben Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, wenn sie nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union lediglich Behandlungen oder Handhabungen unterzogen wurden, die der Änderung ihres Aussehens dienen oder erforderlich sind, um sie auszubessern, instandzusetzen oder ihren Zustand zu erhalten.

(2) Waren gelten bei der Wiedereinfuhr als in demselben Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, wenn sie nach ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union anderen Behandlungen oder Handhabungen als solchen unterzogen wurden, die der Änderung ihres Aussehens dienen, oder die erforderlich sind, um sie auszubessern, instandzusetzen oder ihren Zustand zu erhalten, wenn sich nach dem Beginn einer solchen Behandlung oder Handhabung herausgestellt hat, dass sie für die vorgesehene Verwendung der Waren ungeeignet ist.

(3) Rückwaren nach Absatz 1 oder 2, die einer Behandlung oder Handhabung unterzogen wurden, die eine Einfuhrabgabenpflicht begründet hätte, wenn die Waren in das Verfahren der passiven Veredelung übergeführt worden wären, gelten bei der Wiedereinfuhr nur dann als in demselben Zustand, in dem sie ausgeführt wurden, wenn die Behandlung oder Handhabung, einschließlich des Einbaus von Ersatzteilen, nicht über das Maß hinausgeht, das unbedingt erforderlich ist, um die Waren in gleicher Weise wie zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union zu verwenden.

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