Artikel 159 VO (EU) 2015/2446

Waren, denen bei der Ausfuhr Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind (Artikel 204 des Zollkodex)

(1) Rückwaren, denen bei der Ausfuhr Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind, werden von den Einfuhrabgaben befreit, sofern alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die im Rahmen dieser Maßnahmen ausgezahlten Erstattungen oder sonstigen Beträge sind zurückgezahlt worden, die zuständigen Behörden haben die erforderlichen Schritte unternommen, um im Rahmen von Maßnahmen in Bezug auf diese Waren zu zahlenden Beträge einzubehalten, oder die anderen finanziellen Vergünstigungen sind rückgängig gemacht worden;
b)
die Waren befanden sich in einer der folgenden Situationen:

i)
sie konnten in dem Land, in das sie versandt wurden, nicht in den Verkehr gebracht werden;
ii)
sie wurden vom Empfänger zurückgesandt, weil sie fehlerhaft oder nicht vertragsgemäß waren;
iii)
sie wurden in das Zollgebiet der Union wiedereingeführt, weil der vorgesehenen Verwendung andere, außerhalb des Einflussbereichs des Ausführers liegende Umstände entgegenstanden;

c)
die Waren werden innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr oder zu einem späteren Zeitpunkt, sofern die Zollbehörden des Mitgliedstaats der Wiedereinfuhr dies in ordnungsgemäß begründeten Fällen gestatten, zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii bezeichneten Umstände betreffen:

a)
Waren, die in das Zollgebiet der Union zurückverbracht werden, weil sie oder das Beförderungsmittel, auf dem sie sich befanden, vor der Lieferung an den Empfänger beschädigt worden sind bzw. ist;
b)
Waren, die ursprünglich zum Verbrauch oder Verkauf auf einer Messe, einer Ausstellung oder einer ähnlichen Veranstaltung ausgeführt, aber nicht verbraucht oder verkauft worden sind;
c)
Waren, die nicht an den Empfänger geliefert werden konnten, weil dieser den der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllen konnte;
d)
Waren, die aufgrund von Naturereignissen oder von politischen oder sozialen Ereignissen nicht an den Empfänger geliefert werden konnten oder die dieser erst nach Ablauf der vertraglichen Lieferfrist erhalten hat;
e)
unter die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse fallende Waren, die im Rahmen eines Kommissionsgeschäfts ausgeführt, aber auf dem Markt des Bestimmungslandes nicht verkauft worden sind.

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