Artikel 125 VO (EU) 2015/2446

Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Reisenden, die keine Wirtschaftsbeteiligten sind (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Ein Reisender, der kein Wirtschaftsbeteiligter ist, kann einen Antrag auf Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren auf Papier stellen.

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