Artikel 124a VO (EU) 2015/2446
Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mithilfe eines Dokuments „T2L” oder „T2LF”
(Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex).
Bis zur Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU und bei Verwendung eines Dokuments „T2L” oder „T2LF” gilt Folgendes:
- a)
- Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung „T2L” oder „T2LF” im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung „T2Lbis” oder „T2LFbis” im rechten Unterfeld des Feldes 1 etwaiger Ergänzungsvordrucke ein.
- b)
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Die Zollbehörden können Beteiligten die Verwendung von Ladelisten gestatten, die nicht alle Anforderungen erfüllen, wenn diese Beteiligten
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in der Union ansässig sind;
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regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellen oder wenn die Zollbehörden wissen, dass diese Beteiligten ihren rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen können;
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keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen haben.
- c)
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Die Bewilligungen gemäß Buchstabe b werden nur erteilt, wenn
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die Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert, und
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der Beteiligte Aufzeichnungen führt, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen.
- d)
- Ein Dokument „T2L” oder „T2LF” wird in einfacher Ausfertigung ausgestellt.
- e)
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Bringt die Zollbehörde einen Sichtvermerk an, so muss dieser folgende Angaben enthalten, die nach Möglichkeit in Feld „C. Abgangszollstelle” stehen sollten:
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auf dem Dokument „T2L” oder „T2LF” die Bezeichnung und den Stempel der zuständigen Stelle, die Unterschrift eines Beamten dieser Stelle, das Datum des Sichtvermerks und entweder eine Registriernummer oder die Nummer der Versandanmeldung, sofern eine solche Anmeldung erforderlich ist;
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auf Ergänzungsvordrucken oder Ladelisten die Nummer des Dokuments „T2L” oder „T2LF” , die entweder durch einen Stempel, der auch die Bezeichnung der zuständigen Stelle enthält, oder handschriftlich einzutragen ist; im letzteren Fall ist der Dienststempelabdruck besagter Stelle beizusetzen.
Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt.
Diese Papiere werden dem Beteiligten ausgehändigt.
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