Artikel 124 VO (EU) 2015/2446

Mittel der Übermittlung der MRN eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Die MRN eines T2L, eines T2LF oder eines Warenmanifests kann mit jedem der folgenden Mittel, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, übermittelt werden:

a)
einem Strichcode;
b)
einem Statuserfassungspapier;
c)
anderen Mitteln, die die empfangende Zollbehörde zulässt.

Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS) gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU findet Absatz 1 keine Anwendung.

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