Artikel 54 VO (EU) 2015/2446
Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Im Rahmen der Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei können Ursprungserzeugnisse dieser Länder als Vormaterialien mit Ursprung in einem begünstigten Land betrachtet werden, wenn die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 47 Absatz 1 genannte Be- oder Verarbeitung hinausgeht.
(2) Die Kumulierung mit Norwegen, der Schweiz oder der Türkei gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Harmonisierten Systems.
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