Artikel 73 VO (EU) 2015/2446

Anwendung der Bestimmungen zur Endverwendung auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung (Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 86 Absatz 3 des Zollkodex sind bei der Festsetzung des Betrags der Einfuhrabgabe, die der Zollschuld für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse entspricht, die in die aktive Veredelung übergeführten Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder fallen unter einen ermäßigten Abgabensatz, der für diese Waren gegolten hätte, wenn sie in das Verfahren der Endverwendung gemäß Artikel 254 des Zollkodex übergeführt worden wären.

(2) Absatz 1 gilt in den Fällen, in denen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Eine Genehmigung, die Waren in das Endverwendungsverfahren zu überführen, hätte erteilt werden können und
b)
die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit oder -ermäßigung aufgrund des besonderen Zwecks dieser Waren wären zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für die Überführung der Waren in das Verfahren der aktiven Veredelung erfüllt gewesen.

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