Artikel 72 VO (EU) 2015/2446
Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung (Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Zur Festsetzung des auf Veredelungserzeugnisse gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex zu entrichtenden Einfuhrabgabenbetrags ist die in den Veredelungserzeugnissen als enthalten erachtete Menge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist, gemäß den Absätzen 2 bis 6 zu bestimmen.
(2) Das in den Absätzen 3 und 4 festgelegte Berechnungsverfahren nach dem Mengenschlüssel ist anzuwenden, wenn
- a)
- nur eine Art Veredelungserzeugnis hergestellt wird;
- b)
- mehrere Arten von Veredelungserzeugnissen hergestellt werden und sämtliche Bestandteile der Waren, die in das Verfahren übergeführt werden, in jedes dieser Veredelungserzeugnisse eingehen.
(3) Für den in Absatz 2 Buchstabe a beschriebenen Fall ist die in den Veredelungserzeugnissen als enthalten erachtete Menge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist, zu bestimmen, indem der Prozentsatz, der sich aus dem Anteil der Veredelungserzeugnisse, für die die Zollschuld entstanden ist, an der Gesamtmenge der Veredelungserzeugnisse ergibt, auf die Gesamtmenge der Waren, die in die aktive Veredelung übergeführt wurden, angewandt wird.
(4) Für den in Absatz 2 Buchstabe b beschriebenen Fall ist die in den Veredelungserzeugnissen als enthalten erachtete Menge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist, zu bestimmen, indem auf die Gesamtmenge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren ein Prozentsatz angewandt wird, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt:
- a)
- dem prozentualen Anteil der Veredelungserzeugnisse, für die eine Zollschuld entstanden ist, an der Gesamtmenge der Veredelungserzeugnisse der gleichen Art;
- b)
- dem prozentualen Anteil der Gesamtmenge der Veredelungserzeugnisse der gleichen Art, unabhängig davon, ob eine Zollschuld entstanden ist, an der Gesamtmenge aller Veredelungserzeugnisse.
(5) Bei Anwendung des Berechnungsverfahrens nach dem Mengenschlüssel werden die Mengen der Waren nicht berücksichtigt, die während der Veredelung, insbesondere durch Verdunsten, Austrocknen, Sublimation oder Entweichen zerstört bzw. vernichtet werden oder verloren gehen.
(6) In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen findet das Berechnungsverfahren nach dem Wertschlüssel entsprechend Unterabsatz 2, 3 und 4 Anwendung.
Die in den Veredelungserzeugnissen als enthalten erachtete Menge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren, für die eine Zollschuld entstanden ist, ist zu bestimmen, indem auf die Gesamtmenge der in die aktive Veredelung übergeführten Waren ein Prozentsatz angewandt wird, der sich aus der Multiplikation folgender Faktoren ergibt:
- a)
- dem prozentualen Anteil der Veredelungserzeugnisse, für die eine Zollschuld entstanden ist, am Gesamtwert der Veredelungserzeugnisse der gleichen Art;
- b)
- dem prozentualen Anteil des Gesamtwerts der Veredelungserzeugnisse der gleichen Art, unabhängig davon, ob eine Zollschuld entstanden ist, am Gesamtwert aller Veredelungserzeugnisse.
Für die Zwecke des Berechnungsverfahrens nach dem Wertschlüssel ist der Wert der Veredelungserzeugnisse anhand der aktuellen Ab-Werk-Preise im Zollgebiet der Union oder, falls solche Ab-Werk-Preise nicht zu bestimmen sind, anhand der aktuellen Verkaufspreise für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse im Zollgebiet der Union festzusetzen. Die Preise zwischen Parteien, zwischen denen offenbar eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, können zur Bestimmung des Werts der Veredelungserzeugnisse nur dann herangezogen werden, wenn festgestellt wird, dass die Preise von dieser Beziehung nicht beeinflusst wurden.
Kann der Wert der Veredelungserzeugnisse nicht gemäß Unterabsatz 3 festgesetzt werden, ist jede zweckgerechte Methode zulässig.
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