Artikel 128 VO (EU) 2015/2446

Erleichterung der Ausstellung eines Nachweises durch einen zugelassenen Aussteller (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Jeder Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist und die Kriterien des Artikels 39 Buchstaben a und b des Zollkodex erfüllt, kann die Bewilligung erteilt werden,

a)
das T2L oder T2LF auszustellen, ohne einen Sichtvermerk zu beantragen;
b)
das Warenmanifest auszustellen, ohne bei der zuständigen Zollstelle einen Sichtvermerk und die Registrierung des Nachweises zu beantragen.

(2) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU können die Zollbehörden eines Mitgliedstaats jedem im Zollgebiet der Union ansässigen Beteiligten, der beantragt, für die Feststellung des zollrechtlichen Status von Unionswaren mittels einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers für Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren, deren Wert 15000 EUR übersteigt, oder mittels eines Dokuments T2L oder T2LF oder eines Manifests einer Schifffahrtsgesellschaft zugelassen zu werden, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Zollstelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen.

(3) Anträge auf Erteilung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewilligungen werden bei der entscheidungsbefugten Zollbehörde in dem Mitgliedstaat gestellt, in dem die Waren zuerst zum Versand auf ein Beförderungsmittel verladen werden und in dem alle notwendigen Angaben über die Waren vorliegen.

(3a) Die in Absatz 1 genannte Bewilligung wird nur erteilt, wenn

a)
der Antragsteller im Zollgebiet der Union ansässig ist;
b)
der Antragsteller regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellt oder die zuständigen Zollbehörden wissen, dass der Antragsteller in der Lage ist, die Anforderungen des Zollkodex und der vorliegenden Verordnung in Bezug auf diese Nachweise zu erfüllen;
c)
der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Artikel 39 Buchstaben a, b und d des Zollkodex erfüllt;
d)
die zuständige Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie in der Lage sein wird, die von dem Antragsteller ausgestellten Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu überwachen und Kontrollen durchzuführen.

(3b) Die in Absatz 1 genannte Bewilligung umfasst insbesondere Folgendes:

a)
die Bedingungen, unter denen Aufzeichnungen dem Zoll zu Kontrollzwecken zur Verfügung gestellt und für mindestens drei Jahre aufbewahrt werden;
b)
die Art und Weise, wie der zugelassene Aussteller belegt, dass die Nachweise ordnungsgemäß verwendet wurden;
c)
innerhalb welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Aussteller die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren erforderliche Kontrollen vornehmen kann.

(4) Die Bewilligung gemäß Absatz 2 wird nur erteilt, wenn

a)
der betreffende Beteiligte keine schweren oder wiederholten Verstöße gegen die Zoll- oder Steuervorschriften begangen hat;
b)
die zuständigen Zollbehörden das Verfahren überwachen und Kontrollen durchführen können, ohne dass dies gemessen an den Erfordernissen des betreffenden Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordert;
c)
der betreffende Beteiligte Aufzeichnungen führt, die den Zollbehörden die Durchführung wirksamer Kontrollen ermöglichen, und
d)
der betreffende Beteiligte regelmäßig Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren ausstellt oder wenn die Zollbehörden wissen, dass dieser Beteiligte seinen rechtlichen Verpflichtungen zur Verwendung dieser Nachweise nachkommen kann;

(5) Wurde dem betreffenden Beteiligten der Status eines AEO gemäß Artikel 38 des Zollkodex zuerkannt, so gelten die Bedingungen gemäß Absatz 4 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels als erfüllt.

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