Artikel 128a VO (EU) 2015/2446

Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Dokuments „T2L” oder „T2LF” , einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

1. Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU fertigt der zugelassene Aussteller eine Kopie jedes ausgestellten Dokuments „T2L” oder „T2LF” an. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen diese Kopie zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird.

2. Die Bewilligung nach Artikel 128 Absatz 2 enthält insbesondere folgende Angaben:

a)
die Zollstelle, die nach Artikel 128b Absatz 1 die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke „T2L” oder „T2LF” vornimmt;
b)
die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat;
c)
die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
d)
in welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Aussteller die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren erforderliche Kontrollen vornehmen kann;
e)
dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld „C. Abgangszollstelle” auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Dokuments „T2L” oder „T2LF” verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke

i)
im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der unter Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder
ii)
vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines Sonderstempels gemäß dem Muster in Anhang 72-04 Teil II Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. In die Felder 1, 2, 4, 5 und 6 des Sonderstempels sind die folgenden Angaben einzutragen:

Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes;

zuständige Zollstelle;

Datum;

zugelassener Aussteller;

Bewilligungsnummer;

f)
Der zugelassene Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld „D. Prüfung durch die Abgangszollstelle” des Dokuments „T2L” oder „T2LF” oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen:

Одобрен издател

Emisor autorizado

Schválený vydavatel

Autoriseret udsteder

Zugelassener Aussteller

Volitatud väljastaja

Εγκεκριμένος εκδότης

Authorised issuer

Emetteur agréé

Ovlaštenog izdavatelja

Emittente autorizzato

Atzītais izdevējs

Įgaliotasis išdavėjas

Engedélyes kibocsátó

Emittent awtorizzat

Toegelaten afgever

Upoważnionego wystawcę

Emissor autorizado

Emitent autorizat

Schválený vystaviteľ

Pooblaščeni izdajatelj

Valtuutettu antaja

Godkänd utfärdare.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.