Artikel 143a VO (EU) 2015/2446

Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Sendungen von geringem Wert (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Ab dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 genannten Datum kann eine Person eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist, mit dem spezifischen Datensatz gemäß Anhang B zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden, sofern die Waren in dieser Sendung keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf der spezifische Datensatz für Sendungen von geringem Wert in folgenden Fällen nicht verwendet werden:

a)
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, deren Einfuhr gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit ist und die gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befördert werden;
b)
Wiedereinfuhr mit Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, deren Einfuhr gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit ist und die gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befördert werden.

(3) Bis zum jeweiligen Datum der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Anmeldung gemäß Absatz 1 dieses Artikels den Datenanforderungen in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 unterliegt.

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