Artikel 98 VO (EU) 2015/2446
Übermittlung der Unterlagen an die Kommission zur Entscheidung (Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Bevor sie die Unterlagen an die Kommission weiterleiten, teilen die Mitgliedstaaten der betreffenden Person diese Absicht mit und geben der betreffenden Person 30 Tage Zeit, eine Erklärung zu unterzeichnen, in der diese bestätigt, dass sie die Akte gelesen hat und je nach Fall angibt, dass sie ihr nichts hinzuzufügen hat oder welche Zusatzinformationen aufgenommen werden sollten. Gibt die betreffende Person innerhalb dieser 30-Tage-Frist keine Erklärung ab, wird davon ausgegangen, dass die betreffende Person die Unterlagen gelesen und nichts hinzuzufügen hat.
(2) Leitet ein Mitgliedstaat in den in Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex genannten Fällen Unterlagen zur Entscheidung an die Kommission weiter, müssen die Unterlagen zumindest Folgendes enthalten:
- a)
- eine Zusammenfassung des Vorgangs;
- b)
- eingehende Erläuterungen, denen zu entnehmen ist, dass die in Artikel 119 oder Artikel 120 des Zollkodex genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
- c)
- die in Absatz 1 genannte Erklärung oder eine Erklärung des Mitgliedstaats, in der dieser bestätigt, dass er davon ausgeht, dass die betreffende Person die Unterlagen gelesen und nichts hinzuzufügen hat.
(3) Die Kommission bestätigt dem betreffenden Mitgliedstaat den Eingang der Unterlagen, sobald sie diese erhalten hat.
(4) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten binnen 15 Tagen nach Eingang dieser Unterlagen eine Kopie der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zusammenfassung des Vorgangs.
(5) Reichen ihr die Informationen, die ihr der Mitgliedstaat übermittelt hat, nicht aus, um eine Entscheidung treffen zu können, kann die Kommission den Mitgliedstaat um weitere Auskünfte bitten.
(6) Die Kommission schickt die Unterlagen an den Mitgliedstaat zurück, und der Vorgang gilt als niemals an die Kommission übermittelt, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
- a)
- Die Unterlagen sind offensichtlich unvollständig, da sie nichts enthalten, das eine Prüfung des Falls durch die Kommission rechtfertigt.
- b)
- Der Vorgang hätte nicht unter Bezug auf Artikel 116 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Zollkodex an die Kommission weitergeleitet werden dürfen.
- c)
- Noch während der Prüfung durch die Kommission hat der Mitgliedstaat neue Informationen vorgelegt, die die Sachlage oder die rechtliche Würdigung des Falls grundlegend verändern.
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