Artikel 99 VO (EU) 2015/2446
Recht der betreffenden Person auf Anhörung (Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Beabsichtigt die Kommission, in den in Artikel 116 Absatz 3 des Zollkodex genannten Fällen eine Entscheidung zuungunsten der betreffenden Person zu fällen, teilt sie dieser Person ihre Einwände schriftlich mit und macht Angaben zu allen Unterlagen und Informationen, auf die sich diese Einwände stützen. Die Kommission teilt der betreffenden Person mit, dass sie ein Anrecht darauf hat, die Unterlagen einzusehen.
(2) Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über ihre Absicht und über den in Absatz 1 genannten Schriftwechsel mit der betreffenden Person.
(3) Die betreffende Person erhält Gelegenheit, innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem sie die in Absatz 1 genannte Mitteilung erhalten hat, der Kommission ihren Standpunkt schriftlich mitzuteilen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.