Artikel 155 VO (EU) 2015/2446
Bewilligung für die Erstellung der Wiegenachweise für Bananen (Artikel 163 Absatz 3 des Zollkodex)
Die Zollbehörden erteilen eine Bewilligung für die Erstellung von Unterlagen für Standard-Zollanmeldungen, in denen das Wiegen einfuhrabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN-Codes 08039010 ( „Wiegenachweise für Bananen” ), bescheinigt wird, wenn die Person, die eine solche Bewilligung beantragt, alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt:
- a)
- Sie erfüllt das Kriterium nach Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex;
- b)
- sie ist mit der Einfuhr, Beförderung, Lagerung oder Handhabung eingangsabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN-Codes 08039010 befasst;
- c)
- sie bietet die für die ordnungsgemäße Durchführung des Wiegens erforderliche Gewähr;
- d)
- sie verfügt über geeignete Wiegevorrichtungen;
- e)
- sie führt Aufzeichnungen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.
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