Artikel 155 VO (EU) 2015/2446

Bewilligung für die Erstellung der Wiegenachweise für Bananen (Artikel 163 Absatz 3 des Zollkodex)

Die Zollbehörden erteilen eine Bewilligung für die Erstellung von Unterlagen für Standard-Zollanmeldungen, in denen das Wiegen einfuhrabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN-Codes 08039010 ( „Wiegenachweise für Bananen” ), bescheinigt wird, wenn die Person, die eine solche Bewilligung beantragt, alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt:

a)
Sie erfüllt das Kriterium nach Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex;
b)
sie ist mit der Einfuhr, Beförderung, Lagerung oder Handhabung eingangsabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN-Codes 08039010 befasst;
c)
sie bietet die für die ordnungsgemäße Durchführung des Wiegens erforderliche Gewähr;
d)
sie verfügt über geeignete Wiegevorrichtungen;
e)
sie führt Aufzeichnungen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.

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