Artikel 154 VO (EU) 2015/2446
Mitteilung der Überlassung der Waren (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Wird die Anmeldung zu einem Zollverfahren oder zur Wiederausfuhr mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben, können die Zollbehörden ebenfalls andere Mittel als die elektronische Datenverarbeitung verwenden, um dem Anmelder die Überlassung der Waren mittzuteilen.
(2) Befanden sich die Waren vor ihrer Überlassung in vorübergehender Verwahrung, und haben die Zollbehörden den Inhaber der Bewilligung für den Betrieb des Verwahrungslagers über die Überlassung der Waren zu unterrichten, so kann diese Unterrichtung mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.
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