Artikel 156 VO (EU) 2015/2446
Frist (Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)
Eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 155 wird unverzüglich erlassen, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Annahme des Antrags.
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