Artikel 69 VO (EU) 2015/2446

Unmittelbare Beförderung (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Als unmittelbar aus dem begünstigten Land oder Gebiet in die Union oder aus der Union in das begünstigte Land oder Gebiet befördert gelten:

a)
Waren, die befördert werden, ohne dabei das Gebiet eines anderen Landes zu berühren;
b)
Waren, die eine einzige Sendung bilden und über das Gebiet anderer Länder als des begünstigten Landes oder Gebietes oder der Union befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehender Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben und dort nur ent- oder wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben;
c)
Waren, die ohne Unterbrechung in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das begünstigte Ausfuhrland oder -gebiet oder die Union befördert werden.

(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a)
ein durchgehendes Beförderungspapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist;
b)
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i)
genaue Warenbeschreibung,
ii)
Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und
iii)
Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland,

c)
oder falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

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