Artikel 67 VO (EU) 2015/2446
Neutrale Elemente (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:
- a)
- Energie und Brennstoffe,
- b)
- Anlagen und Ausrüstung,
- c)
- Maschinen und Werkzeuge,
- d)
- Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
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