Artikel 67 VO (EU) 2015/2446

Neutrale Elemente (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt:

a)
Energie und Brennstoffe,
b)
Anlagen und Ausrüstung,
c)
Maschinen und Werkzeuge,
d)
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

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