Artikel 134 VO (EU) 2015/2446

Zollanmeldungen im Handel mit steuerlichen Sondergebieten (Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Für den Handel mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex gelten sinngemäß die folgenden Vorschriften:

a)
Titel V Kapitel 2, 3 und 4 des Zollkodex;
b)
Titel VIII Kapitel 2 und 3 des Zollkodex;
c)
Titel V Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung;
d)
Titel VIII Kapitel 2 und 3 dieser Verordnung.

(2) Im Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex in ein und demselben Mitgliedstaat können die Zollbehörden dieses Mitgliedstaats zulassen, dass ein einziges Dokument zur Anmeldung des Versands ( „Versandanmeldung” ) und der Verbringung ( „Verbringungsanmeldung” ) der Waren in, aus oder zwischen steuerliche(n) Sondergebiete(n) verwendet wird.

(3) Bis zu den Verbesserungen der im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 genannten nationalen Einfuhrsysteme kann die Zollbehörde des betreffenden Mitgliedstaats im Rahmen des Handels mit Unionswaren gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Zollkodex, der in ein und demselben Mitgliedstaat stattfindet, die Verwendung einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers anstelle der Versand- oder der Verbringungsanmeldung zulassen.

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