Artikel 135 VO (EU) 2015/2446

Mündliche Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:

a)
Waren zu nichtkommerziellen Zwecken;
b)
Waren zu kommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, sofern die Waren einen Wert von 1000 EUR bzw. eine Eigenmasse von 1000 kg nicht überschreiten;
c)
von Landwirten der Union auf Grundstücken in einem Drittland erwirtschaftete Erzeugnisse und Erzeugnisse der Fischerei, Fischzucht und Jagd, die unter die Zollbefreiung nach den Artikeln 35 bis 38 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 fallen;
d)
Saatgut, Düngemittel und andere Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung, die von Landwirten aus Drittländern zur Verwendung in grenznahen Betrieben eingeführt werden, und die unter die Zollbefreiung nach den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 fallen.

(2) Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr können für die in Artikel 136 Absatz 1 genannten Waren mündlich abgegeben werden, sofern die Waren als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind.

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