Artikel 1 VO (EU) 2015/2446

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
„Agrarpolitische Maßnahmen” sind die Vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrtätigkeiten im Zusammenhang mit Erzeugnissen, die unter Anhang 71-02 Nummern 1, 2 und 3 fallen;
2.
„Carnet ATA” ist ein internationales Zolldokument für die vorübergehende Verwendung, das gemäß dem ATA-Übereinkommen oder dem Übereinkommen von Istanbul ausgestellt wurde;
3.
„ATA-Übereinkommen” ist das am 6. Dezember 1961 in Brüssel unterzeichnete Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren;
4.
„Übereinkommen von Istanbul” ist das am 26. Juni 1990 in Istanbul unterzeichnete Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung;
5.
„Gepäck” sind alle auf einer Reise von einer natürlichen Person auf beliebige Weise mitgeführte Waren;
6.
„Zollkodex” ist die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union;
7.
„Flughafen der Union” ist ein im Zollgebiet der Union gelegener Flughafen;
8.
„Hafen der Union” ist ein im Zollgebiet der Union gelegener Hafen;
9.
„Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren” ist das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren(1);
10.
„Land des gemeinsamen Versandverfahrens” ist ein Land, das nicht zu den Mitgliedstaaten der Union gehört und das eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist;
11.
„Drittland” ist ein Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union;
12.
„Carnet CPD” ist ein internationales Zolldokument für die vorübergehende Verwendung eines Beförderungsmittels, das gemäß dem Übereinkommen von Istanbul ausgestellt wurde;
13.
„Abgangszollstelle” ist die Zollstelle, die die Zollanmeldung für die Überführung der Waren in ein Versandverfahren annimmt;
14.
„Bestimmungszollstelle” ist die Zollstelle, der die in ein Versandverfahren übergeführten Waren zur Beendigung des Verfahrens gestellt werden;
15.
„erste Eingangszollstelle” ist die Zollstelle, die für die zollamtliche Überwachung an dem Ort zuständig ist, an dem das die Waren befördernde Beförderungsmittel aus einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union im Zollgebiet der Union eintrifft oder gegebenenfalls eintreffen soll;
16.
„Ausfuhrzollstelle” ist die Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung oder die Wiederausfuhranmeldung abgeben wird, wenn die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden;
17.
„Zollstelle der Überführung in das Verfahren” ist die in der Bewilligung für ein besonderes Verfahren gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex genannte Zollstelle, die befugt ist, Waren in ein besonderes Verfahren überzuführen;
18.
„Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte” (Economic Operators Registration and Identification number — EORI-Nummer) ist eine im Zollgebiet der Union eindeutige Kennnummer, die von einer Zollbehörde einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person zur Registrierung für Zollzwecke zugewiesen wird;
19.
„Ausführer” ist

a)
eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der Union befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;
b)
in anderen Fällen, in denen Buchstabe a nicht gilt:

i)
eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;
ii)
wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist;

20.
„allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze” sind die Grundsätze, die die einhellige oder in Fachkreisen anerkannte Meinung innerhalb eines Landes zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber wiedergeben, welche wirtschaftlichen Hilfsquellen und Verpflichtungen als Aktiva und Passiva gebucht werden, welche Änderungen bei Aktiva und Passiva gebucht werden, wie Aktiva und Passiva sowie ihre Änderungen bewertet werden, welche Informationen offengelegt und wie sie offengelegt werden und welche Rechnungsabschlüsse vorbereitet werden.
21.
„Waren zu nichtkommerziellen Zwecken” sind

a)
Waren in Sendungen von Privatperson an Privatperson, wenn die Sendungen

i)
gelegentlich erfolgen;
ii)
sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder von dessen Angehörigen bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Sendung aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und
iii)
dem Empfänger vom Versender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt werden;

b)
Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, wenn die Sendungen

i)
gelegentlich erfolgen und
ii)
sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von dessen Angehörigen oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr oder Ausfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt;

22.
„Hauptbezugsnummer” (Master Reference Number — MRN) ist die Registriernummer, die von der zuständigen Zollbehörde Anmeldungen oder Mitteilungen gemäß Artikel 5 Nummern 9 bis 14 des Zollkodex, TIR-Verfahren oder Nachweisen des Zollstatus von Unionswaren zugewiesen wird;
23.
„Frist für die Erledigung” ist die Frist, in der in ein besonderes Verfahren, ausgenommen den Versand, übergeführte Waren oder Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, zerstört werden, aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden oder ihrer vorgeschriebenen Endverwendung zugeführt werden müssen. Im Fall der passiven Veredelung ist die Frist für die Erledigung die Frist, in der vorübergehend ausgeführte Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Union eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden dürfen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann;
24.
„Waren in Postsendungen” sind andere Waren als Briefsendungen, die in einem Paket oder Päckchen enthalten sind und unter Verantwortung eines Postbetreibers oder durch einen Postbetreiber gemäß den Vorschriften des am 10. Juli 1984 unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen angenommenen Weltpostvertrags befördert werden;
25.
„Postbetreiber” ist ein in einem Mitgliedstaat ansässiger und von diesem zur Erbringung der internationalen Dienste gemäß dem Weltpostvertrag benannter Betreiber;
26.
„Briefsendungen” sind Briefe, Postkarten, Blindenpost und Drucksachen, die nicht einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtig sind;
27.
„Passive Veredelung IM/EX” ist die Einfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse im Rahmen der passiven Veredelung vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen, gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex;
28.
„Passive Veredelung EX/IM” ist die Ausfuhr der Unionswaren im Rahmen der passiven Veredelung vor der Einfuhr der Veredelungserzeugnisse;
29.
„Aktive Veredelung EX/IM” ist die Ausfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse im Rahmen der aktiven Veredelung vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen, gemäß Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex;
30.
„Aktive Veredelung IM/EX” ist die Einfuhr der Nichtunionswaren im Rahmen der aktiven Veredelung vor der Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse;
31.
„Privatperson” ist eine andere natürliche Person als ein Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates, der als solcher handelt;
32.
„Öffentliches Zolllager des Typs I” ist ein öffentliches Zolllager, bei dem die Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 242 Absatz 1 des Zollkodex dem Bewilligungsinhaber und dem Inhaber des Verfahrens obliegen;
33.
„Öffentliches Zolllager des Typs II” ist ein öffentliches Zolllager, bei dem die Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 242 Absatz 2 des Zollkodex dem Inhaber des Verfahrens obliegen;
34.
„Einziges Beförderungspapier” ist für die Zwecke des zollrechtlichen Status ein in einem Mitgliedstaat ausgestelltes Beförderungspapier für die Beförderung der Waren vom Abgangsort im Zollgebiet der Union zum Bestimmungsort in diesem Gebiet unter der Verantwortung des das Beförderungspapier ausstellenden Beförderers;
35.
„Steuerliches Sondergebiet” ist ein Teil des Zollgebiets der Union, in dem die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG keine Anwendung finden;
36.
„Überwachungszollstelle” ist

a)
im Fall der vorübergehenden Verwahrung gemäß Titel IV des Zollkodex oder der besonderen Verfahren außer dem Versandverfahren gemäß Titel VII des Zollkodex die in der Bewilligung genannte Zollstelle für die Überwachung der vorübergehenden Verwahrung der Waren oder des betreffenden besonderen Verfahrens;
b)
im Fall der vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex, der zentralen Zollabwicklung gemäß Artikel 179 des Zollkodex, der Anschreibung in der Buchführung gemäß Artikel 182 des Zollkodex die in der Bewilligung genannte Zollstelle für die Überwachung der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren;

37.
„TIR-Übereinkommen” ist das am 14. November 1975 in Genf unterzeichnete Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR;
38.
„TIR-Verfahren” ist die Beförderung von Waren im Zollgebiet der Union gemäß dem TIR-Übereinkommen;
39.
„Umladung” ist das Verladen von Erzeugnissen und Waren von einem Beförderungsmittel auf ein anderes;
40.
„Reisender” ist eine natürliche Person, die

a)
vorübergehend in das Zollgebiet der Union einreist, dort aber nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, oder
b)
nach einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb des Zollgebiets der Union, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, in dieses Gebiet zurückkehrt oder
c)
vorübergehend das Zollgebiet der Union, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt oder
d)
nach einem vorübergehenden Aufenthalt das Zollgebiet der Union, in dem sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat, verlässt;

41.
„Abfälle und Reste” sind

a)
Waren oder Erzeugnisse, die gemäß der Kombinierten Nomenklatur als Abfälle und Schrott, Bruch bzw. Ausschuss eingereiht werden;
b)
im Rahmen der Endverwendung oder der aktiven Veredelung Waren oder Erzeugnisse, die Veredelungserzeugnisse ohne oder mit nur geringem wirtschaftlichen Wert sind und nicht ohne weitere Be- oder Verarbeitung verwendet werden können;

42.
„Palette” ist eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine Warenmenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen lässt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden. Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füßen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne dass dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird; sie kann auch mit einem Aufsetzrahmen versehen sein;
43.
„Fabrikschiff der Union” ist ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Union gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats registriert ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und nicht zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei, sondern nur zu ihrer Behandlung an Bord dient;
44.
„Fischereifahrzeug der Union” ist ein Schiff, das in dem zum Zollgebiet der Union gehörenden Teil des Gebiets eines Mitgliedstaats registriert ist, die Flagge eines Mitgliedstaats führt und zum Fang von Erzeugnissen der Seefischerei sowie gegebenenfalls zu ihrer Behandlung an Bord dient.
45.
„Linienverkehr” ist ein Seeverkehrsdienst, in dem Schiffe Waren nur zwischen Häfen der Union befördern und ihre Herkunfts-, Bestimmungs- oder Anlauforte nicht außerhalb des Zollgebiets der Union oder in einer Freizone eines Hafens der Union liegen;
46.
„Expressgutsendung” ist eine Einzelposition, die von einem Expressbeförderer oder unter seiner Verantwortung befördert wird;
47.
„Expressbeförderer” ist ein Betreiber, der integrierte Dienstleistungen in Form einer beschleunigten bzw. zu einem festgelegten Termin erfolgenden Abholung, Beförderung, Zollabfertigung und Zustellung von Paketen erbringt, wobei während der gesamten Dauer der Dienstleistung die Position des Pakets verfolgt werden kann und so die Kontrolle darüber gewahrt bleibt;
48.
„Einzelwert” ist

a)
bei Waren zu kommerziellen Zwecken: der Preis der Waren selbst beim Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union ohne Transport- und Versicherungskosten, sofern sie nicht im Preis enthalten und nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind, sowie alle anderen Steuern und Abgaben, die von den Zollbehörden anhand der einschlägigen Dokumente ermittelt werden können;
b)
bei Waren zu nichtkommerziellen Zwecken: der Preis, der für die Waren selbst gezahlt worden wäre, wenn sie zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union verkauft worden wären;

49.
„im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren” sind alle zu befördernden oder zu verwendenden Waren

a)
im Zusammenhang mit Aktivitäten, die von den zuständigen Militärbehörden eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder eines Drittlands, mit dem ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten ein Abkommen über die Durchführung militärischer Tätigkeiten im Zollgebiet der Union geschlossen haben, organisiert werden oder unter deren Kontrolle stattfinden; oder
b)
im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten

im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union (GSVP); oder

im Rahmen des am 4. April 1949 in Washington D.C. unterzeichneten Nordatlantikvertrags.

50.
„NATO-Vordruck 302” ist ein Dokument für Zollzwecke, das in den einschlägigen Verfahren zur Durchführung des am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vorgesehen ist;
51.
„EU-Vordruck 302” ist ein Dokument für Zollzwecke gemäß Anhang 52-01, das von oder im Namen der zuständigen nationalen Militärbehörden eines Mitgliedstaats für die Beförderung oder Verwendung von Waren im Rahmen militärischer Aktivitäten ausgestellt wird;
52.
„Abfälle von Schiffen” sind Abfälle von Schiffen im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
53.
„nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr” ist ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
54.
„Drittlandpostbetreiber” ist ein in einem Drittland ansässiger und von diesem zur Erbringung der internationalen Dienste gemäß dem Weltpostvertrag benannter Betreiber;
55.
„vertrauenswürdiger Händler” ist ein Wirtschaftsbeteiligter, dem eine Genehmigung nach Artikel 9 bis 11 des Beschlusses Nr. 1/2023(4) des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft(5) eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses (im Folgenden „Beschluss Nr. 1/2023” ) erteilt wurde;
56.
„zugelassener Beförderer” ist ein Wirtschaftsbeteiligter, der Pakete befördert, einschließlich des vom Vereinigten Königreich benannten Postbetreibers, und dem gemäß Artikel 12 des Beschluss Nr. 1/2023 die Zulassung erteilt wurde, Waren in Paketen aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs auf direktem Weg nach Nordirland zu verbringen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2.

(2)

Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).

(3)

Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64).

(4)

Beschluss Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Ausschusses vom 24 März 2023 zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor-Rahmen [2023/819] (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 61).

(5)

ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

© Europäische Union 1998-2021

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