Artikel 18 VO (EU) 2015/2446

Ende der Aussetzung (Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Die Aussetzung einer Entscheidung endet mit Ablauf des Aussetzungszeitraums, es sei denn, vor dem Ablauf des Zeitraums tritt einer der folgenden Fälle ein:

a)
Die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen keine Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung nach Artikel 23 Absatz 3 oder nach den Artikeln 27 oder 28 des Zollkodex vorliegen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet.
b)
Die Aussetzung wird aufgehoben, weil in den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen der Inhaber der Entscheidung auf Betreiben der entscheidungsbefugten Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder die aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten zu erfüllen, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Aufhebung endet;
c)
die ausgesetzte Entscheidung wird zurückgenommen, widerrufen oder geändert, wobei die Aussetzung in diesem Fall mit dem Tag der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung endet.

(2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde teilt dem Inhaber der Entscheidung das Ende der Aussetzung mit.

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