Artikel 2 VO (EU) 2015/2446

Gemeinsame Datenanforderungen (Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

(1) Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen unterliegen den gemeinsamen Datenanforderungen des Anhangs A.

(2) Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status unterliegen ab den Zeitpunkten der Inbetriebnahme bzw. der Anpassung der in Anhang C aufgeführten elektronischen Systeme gemäß dem Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission(1) den gemeinsamen Datenanforderungen des Anhangs B.

(3) Abweichend von Absatz 1 gilt Spalte 1a des Anhangs A bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ersten Phase der Anpassung des Systems für verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) und des Überwachungs-2-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht und gelten die jeweiligen Datenanforderungen der Anhänge 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission(2).

Abweichend von Absatz 1 gilt Spalte 2 des Anhangs A bis zum Zeitpunkt der Anpassung des AEO-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU nicht und gelten die jeweiligen Datenanforderungen denen, die in den Anhängen 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festgelegt sind.

(4) Der Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anmeldungen, Mitteilungen und dem Nachweis des zollrechtlichen Status unterliegen in folgender Weise den in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 aufgeführten Datenanforderungen:

a)
bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Automatisierten Ausfuhrsystems (AES) des UZK, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten A1, A2, B1, B4 und C1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind;
b)
bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Komponente 1 des elektronischen Systems für besondere UZK-Verfahren, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten B2 und B3 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind;
c)
bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Phase 5 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens des UZK, wenn es sich um Fälle handelt, die in Spalte D1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind;
d)
bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Phase 1 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten UZK Systems für den Nachweis des Unionscharakters, wenn es sich um Fälle handelt, die in Spalte E1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind;
e)
bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Version 2 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Einfuhrkontrollsystems, wenn es sich um in den Spalten F20 und F30 von Anhang B dieser Verordnung erfasste Fälle oder Umleitungsmeldungen für Luftfahrzeuge handelt;
f)
bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Version 3 des im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten Einfuhrkontrollsystems, wenn es sich um in den Spalten F10, F50 und F51 von Anhang B dieser Verordnung erfasste Fälle oder Umleitungsmeldungen für Seeschiffe handelt;
g)
bis zur Anpassung der im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 aufgeführten nationalen Einfuhrsysteme, wenn es sich um Fälle handelt, die in den Spalten H1 bis H4 und I1 von Anhang B dieser Verordnung erfasst sind.

Sind die Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die für Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status erforderlich sind, nicht in Anhang 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 festlegt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die jeweiligen Datenanforderungen gewährleisten, dass die Vorschriften über diese Anmeldungen, Mitteilungen und den Nachweis des zollrechtlichen Status angewendet werden können.

(4a) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 können Zollbehörden beschließen, die in den Spalten H1 bis H6 sowie I1 und I2 von Anhang D dieser Verordnung aufgeführten gemeinsamen Datenanforderungen bis zu dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem die betreffenden Zollbehörden die erste Phase des UZK-Systems für zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr, auf das im Anhang zum Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission Bezug genommen wird, einleiten.

(5) Die Zollbehörden können beschließen, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU für die folgenden Anträge und Bewilligungen angemessene Alternativen zu den in Anhang A der vorliegenden Verordnung festgelegten Datenanforderungen gelten:

a)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Vereinfachung der Ermittlung von Beträgen, die Teil des Zollwerts der Waren sind;
b)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf Gesamtsicherheiten;
c)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Aufschub der Zahlung;
d)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Verwahrungslagern gemäß Artikel 148 des Zollkodex;
e)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Linienschifffahrtsverkehr;
f)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den zugelassenen Aussteller;
g)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen;
h)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Eigenkontrolle;
i)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für TIR-Verfahren;
j)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand;
k)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand;
l)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung besonderer Verschlüsse;
m)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringertem Datensatz;
n)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.

(6) Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 5, dass alternative Datenanforderungen gelten, so trägt er dafür Sorge, dass diese Datenanforderungen es ihm erlauben zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der betreffenden Bewilligung erfüllt sind, und dass sie zumindest die folgenden Anforderungen umfassen:

a)
die Identifizierung des Antragstellers/Inhabers der Bewilligung (Datenelement 3/2 Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung Kennnummer oder, in Ermangelung einer gültigen EORI-Nummer des Antragstellers, Datenelement 3/1 Antragsteller/Inhaber der Bewilligung oder Entscheidung);
b)
die Art des Antrags oder der Bewilligung (Datenelement 1/1 Code der Art des Antrags/der Entscheidung);
c)
die Verwendung der Bewilligung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten (Datenelement 1/4 Geografischer Geltungsbereich — Union), soweit zutreffend.

(7) Die Zollbehörden können erlauben, dass bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK Zollentscheidungssystems für die folgenden Verfahren statt der Datenanforderungen gemäß Anhang A der vorliegenden Verordnung die Datenanforderungen für Anträge und Bewilligungen gemäß Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 gelten:

a)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung;
b)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf eine zentrale Zollabwicklung;
c)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Anschreibung in der Buchführung des Anmelders;
d)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung;
e)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der passiven Veredelung;
f)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der Endverwendung;
g)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung;
h)
Anträge und Bewilligungen in Bezug auf den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren.

(8) Basiert ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auf einer Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1, so enthält die Zollanmeldung bis zu den Zeitpunkten der Inbetriebnahme des Automatisierten Ausfuhrsystems des UZK (AES) bzw. der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 auch die folgenden Daten:

a)
Gemeinsame Datenanforderungen für alle Verfahren:

Art der Veredelung oder Verwendung der Waren;

technische Bezeichnungen der Waren und/oder Veredelungserzeugnisse und Nämlichkeitsmittel;

voraussichtliche Frist für die Erledigung des Verfahrens;

vorgeschlagene Zollstelle für die Erledigung des Verfahrens (nicht für besondere Verwendung); und

Ort der Veredelung oder Verwendung.

b)
Spezifische Datenanforderungen für die aktive Veredelung:

Codes für die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß der Anlage zu Anhang 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341;

voraussichtliche Ausbeute oder Methode ihrer Berechnung; und

Angabe, ob der Betrag des Einfuhrzolls gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex berechnet werden sollte ( „Ja” oder „Nein” angeben).

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).

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