Artikel 62 VO (EU) 2015/2446
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 61 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
- a)
- Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
- b)
- Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
- c)
- Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
- d)
- Bügeln von Textilien und Textilwaren;
- e)
- einfaches Anstreichen oder Polieren;
- f)
- Schälen, teilweises oder vollständiges Mahlen, Polieren oder Glasieren (von Getreide und Reis);
- g)
- Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker;
- h)
- Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
- i)
- Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
- j)
- Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren; (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
- k)
- einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
- l)
- Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;
- m)
- einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien;
- n)
- einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;
- o)
- einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
- p)
- Schlachten von Tieren;
- q)
- Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis p genannten Behandlungen.
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Union an diesem Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.