Artikel 62 VO (EU) 2015/2446

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des Artikels 61 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a)
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten;
b)
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
c)
Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;
d)
Bügeln von Textilien und Textilwaren;
e)
einfaches Anstreichen oder Polieren;
f)
Schälen, teilweises oder vollständiges Mahlen, Polieren oder Glasieren (von Getreide und Reis);
g)
Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Zucker;
h)
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
i)
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
j)
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren; (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
k)
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
l)
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen;
m)
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; Mischen von Zucker mit jeglichen Vormaterialien;
n)
einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen;
o)
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
p)
Schlachten von Tieren;
q)
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis p genannten Behandlungen.

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem begünstigten Land oder Gebiet oder in der Union an diesem Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen.

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