Artikel 16 VO (EU) 2015/2446

Aussetzung einer Entscheidung (Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)

(1) Anstelle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Änderung einer Entscheidung nach Artikel 23 Absatz 3, Artikel 27 oder Artikel 28 des Zollkodex setzt die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Entscheidung aus, wenn

a)
diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass hinreichende Gründe für eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Änderung der Entscheidung vorliegen könnten, sie aber noch nicht über alle erforderlichen Elemente verfügt, um über die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung entscheiden zu können;
b)
diese Zollbehörde der Auffassung ist, dass die Bedingungen für die Entscheidung nicht erfüllt sind oder dass der Inhaber der Entscheidung nicht die ihm aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten erfüllt und es angezeigt ist, dem Inhaber der Entscheidung Zeit für die Ergreifung von Maßnahmen zu geben, damit er die Bedingungen oder Pflichten erfüllen kann;
c)
der Inhaber der Entscheidung eine Aussetzung beantragt, da er vorübergehend nicht in der Lage ist, die mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen oder aus ihr erwachsenden Pflichten zu erfüllen.

(2) In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen teilt der Inhaber der Entscheidung der entscheidungsbefugten Zollbehörde die Maßnahmen mit, die er ergreifen wird, um die Erfüllung der Bedingungen oder der Pflichten sicherzustellen, sowie den Zeitraum, den er für die Ergreifung dieser Maßnahmen benötigt.

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