Artikel 44 VO (EU) 2015/2446
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)
(1) Als in einem begünstigten Land vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
- a)
- dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;
- b)
- dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse;
- c)
- dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
- d)
- Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
- e)
- Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden;
- f)
- dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;
- g)
- Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden;
- h)
- Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von Schiffen eines begünstigten Landes außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnen wurden;
- i)
- Erzeugnisse, die an Bord von Fabrikschiffen eines begünstigten Landes ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden;
- j)
- dort gesammelte Altwaren, die nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;
- k)
- bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Reste;
- l)
- aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern das begünstigte Land zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;
- m)
- dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.
(2) Die Begriffe „Schiffe eines begünstigten Landes” und „Fabrikschiffe eines begünstigten Landes” in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie sind in einem begünstigten Land oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen.
- b)
- Sie führen die Flagge eines begünstigten Landes oder eines Mitgliedstaats.
- c)
-
Sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:
- i)
- Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines begünstigten Landes oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder
- ii)
-
sie sind Eigentum von Gesellschaften,
- —
-
die ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in dem begünstigten Land oder einem Mitgliedstaat haben und
- —
-
die mindestens zur Hälfte Eigentum des begünstigten Landes, von Mitgliedstaaten oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieses begünstigten Landes oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sind.
(3) Alle Bedingungen gemäß Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen begünstigten Ländern erfüllt werden, insoweit als allen begünstigten Ländern, die beteiligt sind, die regionale Kumulierung gemäß Artikel 55 Absätze 1 und 5 gewährt wird. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des begünstigten Landes, dessen Flagge das Schiff oder Fabrikschiff gemäß Absatz 2 Buchstabe b führt.
Unterabsatz 1 gilt nur, wenn die Bedingungen des Artikels 55 Absatz 2 Buchstaben a, c und d erfüllt sind.
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