Artikel 131 VO (EU) 2015/2446
Umladungen (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Bei der Umladung von Erzeugnissen und Waren nach Artikel 119 Absatz 1 Buchstaben d und e in Schiffe, die keine Fischereifahrzeuge oder Fabrikschiffe der Union sind, wird der zollrechtliche Status von Unionswaren durch einen Ausdruck der Umladeerklärung des übernehmenden Schiffes sowie einen Ausdruck des Fischereilogbuchs, der Umladeerklärung oder der VMS-Daten des Fischereifahrzeugs der Union oder Fabrikschiffes der Union, von dem die Erzeugnisse oder Waren umgeladen wurden, nachgewiesen.
(2) Bei mehreren Umladungen ist auch ein Ausdruck aller Umladeerklärungen vorzulegen.
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