Artikel 87 VO (EU) 2015/2446
Art und Weise der Mitteilung der Zollschuld (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Die Mitteilung der Zollschuld gemäß Artikel 102 des Zollkodex kann auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.
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